für IT-Dienstleistungen der Etmita UG (haftungsbeschränkt).
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der Etmita UG (haftungsbeschränkt), Hauptstraße 61, 79268 Bötzingen, Deutschland, Amtsgericht Freiburg im Breisgau, HRB 733551, vertreten durch den Geschäftsführer Mohammad Ghadery, USt-IdNr.: DE455715354 (nachfolgend „Auftragnehmer" oder „Etmita") und dem jeweiligen Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber" oder „Kunde").
Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind ausdrücklich keine Vertragspartner.
Teil A — Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss
(1) Die nachfolgenden AGB gelten ausschließlich für sämtliche Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber über IT-Dienstleistungen, einschließlich Softwareentwicklung, Webdesign, SaaS-Bereitstellung sowie damit verbundener Leistungen.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos ausführt.
(3) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, durch Unterzeichnung eines individuellen Leistungsvertrags oder durch Aufnahme der Leistungserbringung zustande.
(4) Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB). Dies gilt auch für eine Änderung dieser Textformklausel selbst.
(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Leistungsumfang und Leistungsänderungen
(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen individuellen Vertrag, der Auftragsbestätigung, dem Lastenheft, dem Pflichtenheft oder einem vergleichbaren Leistungsbeschreibungsdokument.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Leistungspflichten Subunternehmer einzusetzen. Eine vorherige Zustimmung des Auftraggebers ist nicht erforderlich. Der Auftragnehmer bleibt für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen verantwortlich.
(3) Änderungswünsche des Auftraggebers nach Vertragsschluss (Change Requests) sind in Textform mitzuteilen. Der Auftragnehmer prüft die Umsetzbarkeit und teilt dem Auftraggeber etwaige Auswirkungen auf Vergütung, Zeitplan und sonstige Vertragsbedingungen mit. Erst nach schriftlicher Annahme des entsprechenden Nachtragsangebots durch den Auftraggeber wird die Änderung umgesetzt.
(4) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere durch verspätete oder unvollständige Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern die Leistungsfristen entsprechend.
§ 3 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach der jeweiligen individuellen Vereinbarung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Stundensätze des Auftragnehmers.
(2) Alle angegebenen Preise verstehen sich in Euro (EUR) und zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
(3) Rechnungen sind, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, innerhalb von 14 (vierzehn) Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(4) Der Auftraggeber kommt ohne weitere Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb der vorgenannten Frist zahlt (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens, insbesondere einer Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40,00 EUR, bleibt vorbehalten.
(5) Eine Aufrechnung des Auftraggebers gegen Forderungen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(6) Reisekosten, Spesen sowie sonstige Aufwendungen des Auftragnehmers werden nach tatsächlichem Aufwand bzw. nach gesondertem Aufwandsentschädigungssatz separat berechnet, sofern sie für die Leistungserbringung erforderlich sind.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, an der Leistungserbringung in angemessenem Umfang mitzuwirken. Die Mitwirkungspflichten stellen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) dar.
(2) Insbesondere obliegt es dem Auftraggeber:
- dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Materialien, Zugangsdaten und Spezifikationen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen;
- die Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Auftragnehmer angeforderten Informationen zu prüfen;
- Mitteilungen, Rückfragen und Anforderungen des Auftragnehmers unverzüglich zu beantworten;
- notwendige Entscheidungen, Freigaben und Abnahmen unverzüglich zu erteilen;
- eine ausreichende Datensicherung vor Beginn der Arbeiten des Auftragnehmers vorzunehmen und während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten;
- eine für die Leistungserbringung geeignete technische Infrastruktur (Hardware, Software, Internetverbindung, etc.) bereitzustellen;
- einen verantwortlichen Ansprechpartner zu benennen, der zu Entscheidungen befugt ist.
(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung auszusetzen. Hierdurch entstehende Mehraufwände, Wartezeiten oder Verzögerungen sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten. Verbindliche Termine verschieben sich entsprechend; eine Haftung des Auftragnehmers für diesbezügliche Verzögerungen ist ausgeschlossen.
(4) Der Auftraggeber sichert zu, dass er an allen ihm dem Auftragnehmer überlassenen Materialien (insbesondere Texten, Bildern, Logos, Marken, Musik) die erforderlichen Rechte besitzt und deren Verwendung im Rahmen der vertragsgegenständlichen Leistung nicht gegen Rechte Dritter verstößt. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen einer Verletzung dieser Rechte gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, einschließlich der erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung.
§ 5 Nutzungsrechte / Eigentumsvorbehalt an Rechten
(1) Sämtliche im Rahmen der Vertragserfüllung erstellten Arbeitsergebnisse (insbesondere individuelle Software, Webseiten, Designs, Konzepte, Dokumentationen, Quellcodes) verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis resultierender Forderungen des Auftragnehmers in dessen Eigentum bzw. in dessen alleinigem Rechtsbestand (Eigentumsvorbehalt an Rechten).
(2) Mit vollständiger und vorbehaltloser Bezahlung sämtlicher aus dem jeweiligen Vertrag geschuldeter Vergütungen räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ein nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen für den im Vertrag bezeichneten Zweck ein.
(3) Bis zur vollständigen Zahlung darf der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse nicht produktiv nutzen, vervielfältigen, bearbeiten, an Dritte weitergeben oder öffentlich zugänglich machen. Eine Nutzung vor vollständiger Zahlung stellt eine schuldhafte Urheberrechtsverletzung dar.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, an für die Erbringung der Leistung verwendeten Tools, Bibliotheken, Frameworks, Routinen, Modulen und sonstigen vorbestehenden Werken sämtliche Rechte zu behalten. Soweit solche Komponenten in das Arbeitsergebnis integriert werden, erhält der Auftraggeber lediglich ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht im Rahmen des vertraglichen Zwecks.
(5) Soweit Open-Source-Komponenten verwendet werden, gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen vorrangig. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber auf Anfrage über die verwendeten Open-Source-Komponenten.
(6) Der Quellcode individuell entwickelter Software wird nur dann an den Auftraggeber herausgegeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart und gesondert vergütet wurde.
(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden zu nennen und das Arbeitsergebnis (in Auszügen) zu Werbe- und Referenzzwecken zu verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht.
§ 6 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB oder im Einzelvertrag nichts Abweichendes geregelt ist. Für SaaS-Leistungen gelten ergänzend die Bestimmungen in Teil B.
(2) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
(3) Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel unverzüglich nach Erkennen, spätestens innerhalb von 10 (zehn) Werktagen nach Abnahme bzw. Bereitstellung, in Textform unter konkreter Beschreibung des Mangels zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung in derselben Weise zu rügen.
(4) Im Falle berechtigter Mängelrüge erfolgt zunächst Nacherfüllung. Die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung) steht im billigen Ermessen des Auftragnehmers. Schlägt die Nacherfüllung nach mindestens zwei Versuchen fehl, kann der Auftraggeber Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 (zwölf) Monate ab Abnahme bzw. Bereitstellung, soweit gesetzlich zulässig. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, sowie sonstige Fälle, in denen die gesetzliche Verjährungsfrist zwingend gilt.
(6) Eine Gewährleistung wird ausgeschlossen für Mängel, die zurückzuführen sind auf: vom Auftraggeber bereitgestellte Vorgaben, Daten oder Materialien; unsachgemäße Bedienung oder Veränderung durch den Auftraggeber oder Dritte; Verwendung in einer vom Auftragnehmer nicht freigegebenen Systemumgebung; höhere Gewalt; sowie Fehler in vom Auftraggeber beigestellten Drittprodukten.
§ 7 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Der Auftragnehmer haftet ferner unbeschränkt für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) – das sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf – haftet der Auftragnehmer der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(4) Eine darüber hinausgehende Haftung für leichte Fahrlässigkeit, insbesondere für die leicht fahrlässige Verletzung nicht-wesentlicher Vertragspflichten, ist ausgeschlossen.
(5) Die Haftung für Schäden infolge des Verlustes von Daten ist auf denjenigen typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien durch den Auftraggeber eingetreten wäre. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Datensicherung vorzunehmen.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Garantie oder bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
(7) Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 8 Vertraulichkeit
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werdenden Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind (insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Geschäftspläne, Kundenlisten, technische Details), streng vertraulich zu behandeln und nur zur Vertragserfüllung zu verwenden.
(2) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch über das Vertragsende hinaus für die Dauer von 5 (fünf) Jahren.
(3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die (a) der empfangenden Partei vor Empfang bereits bekannt waren, (b) öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf einer Pflichtverletzung beruht, (c) der empfangenden Partei von einem berechtigten Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung mitgeteilt wurden, oder (d) aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind.
§ 9 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), einhalten.
(2) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien einen separaten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO ab. Der Abschluss eines AVV ist Voraussetzung für jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der Auftragsverarbeitung Unterauftragsverarbeiter einzusetzen. Die Einzelheiten regelt der separate AVV.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte übertragen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Bestimmungen, die zur Anwendung anderen Rechts führen würden.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz des Auftragnehmers (Freiburg im Breisgau). Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(4) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame und durchführbare Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.
Teil B — Besondere Bestimmungen für SaaS und Hosting (Mietvertrag)
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ergänzend zu Teil A für die Bereitstellung von Software-as-a-Service (SaaS)-Anwendungen sowie für Hosting-Leistungen. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen dieses Teils B den allgemeinen Bestimmungen des Teils A vor.
§ 11 Gegenstand und Rechtsnatur
(1) Gegenstand der SaaS-Leistungen ist die Bereitstellung einer Software-Anwendung über das Internet zur Nutzung durch den Auftraggeber für die Dauer des Vertragsverhältnisses gegen Zahlung eines regelmäßig wiederkehrenden Entgelts.
(2) Das Vertragsverhältnis wird mietrechtlich qualifiziert (§§ 535 ff. BGB). Eine Übereignung der Software an den Auftraggeber erfolgt nicht.
(3) Der Auftragnehmer stellt die Software in der jeweils aktuellen Version zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Updates, Upgrades und neue Versionen einzuspielen, soweit hierdurch die vertraglich geschuldete Funktionalität nicht wesentlich eingeschränkt wird.
§ 12 Nutzungsrechte SaaS
(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber für die Dauer des Vertragsverhältnisses ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der SaaS-Anwendung im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks ein.
(2) Der Auftraggeber darf die Software ausschließlich für seine eigenen Geschäftszwecke nutzen. Eine Überlassung an Dritte, insbesondere im Wege der Vermietung, Verpachtung oder als Application Service Providing, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
(3) Der Auftraggeber wird die Software nicht dekompilieren, disassemblieren, zurückentwickeln (Reverse Engineering) oder anderweitig versuchen, den Quellcode zu erlangen, soweit dies nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften gestattet ist.
§ 13 Service Level Agreement (SLA)
(1) Der Auftragnehmer stellt die SaaS-Anwendung mit einer Verfügbarkeit von 99,0 % im Jahresdurchschnitt bereit (Service Level / SLA), gemessen am Übergabepunkt vom Rechenzentrum des Auftragnehmers an das Internet (Router-Ausgang).
(2) Nicht in die Verfügbarkeitsberechnung einbezogen werden:
- geplante Wartungsfenster, die dem Auftraggeber mindestens 48 Stunden im Voraus angekündigt wurden und nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (Mo–Fr, 09:00–18:00 Uhr MEZ/MESZ) liegen;
- Ausfälle durch höhere Gewalt, Streik, behördliche Maßnahmen oder sonstige nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände;
- Ausfälle durch Störungen im Verantwortungsbereich von Vorlieferanten oder Telekommunikationsdiensten Dritter, sofern der Auftragnehmer diese Störungen nicht zu vertreten hat;
- Ausfälle durch fehlerhafte Bedienung oder Nutzung der Software durch den Auftraggeber oder durch von ihm zu vertretende Dritte;
- Notfallwartungen zur Beseitigung sicherheitskritischer Schwachstellen.
(3) Eine Unterschreitung des SLA begründet keine über die mietrechtliche Minderung hinausgehenden Ansprüche, insbesondere keinen Anspruch auf Schadensersatz, soweit nicht eine Pflichtverletzung im Sinne des § 7 dieser AGB vorliegt.
§ 14 Vergütung und Zahlungsmodalitäten SaaS
(1) Die Nutzungsgebühr ist eine monatlich wiederkehrende Vergütung und im Voraus zu entrichten, soweit nicht abweichend (z. B. jährliche Vorauszahlung) vereinbart.
(2) Die Vergütung wird mit Bereitstellung der SaaS-Anwendung erstmals fällig und ist sodann zum jeweils Ersten eines Kalendermonats für den laufenden Monat zu zahlen.
(3) Bei unterjährigem Vertragsbeginn wird die Vergütung für den ersten Monat anteilig (pro rata temporis) berechnet.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die monatliche Vergütung mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 3 (drei) Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats anzupassen. Die Ankündigung erfolgt in Textform. Eine Erhöhung um mehr als 10 % innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten berechtigt den Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassung.
§ 15 Zahlungsverzug und Zugangssperre
(1) Befindet sich der Auftraggeber mit einer Zahlung länger als 14 (vierzehn) Kalendertage in Verzug, ist der Auftragnehmer nach vorheriger Androhung in Textform berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zur SaaS-Anwendung vollständig oder teilweise zu sperren, bis die offenen Forderungen vollständig beglichen sind. Die Pflicht zur Zahlung der Nutzungsgebühr für den Zeitraum der Sperrung bleibt hiervon unberührt.
(2) Während der Sperrung haftet der Auftragnehmer nicht für etwaige Schäden oder Datenverluste, die durch die Sperrung beim Auftraggeber entstehen, soweit nicht eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Auftragnehmers vorliegt.
(3) Bei einem Zahlungsverzug von mehr als 30 (dreißig) Kalendertagen ist der Auftragnehmer zudem berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen (§ 543 BGB).
§ 16 Vertragslaufzeit und Kündigung SaaS
(1) Das SaaS-Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern nicht eine feste Mindestlaufzeit ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
(2) Das Vertragsverhältnis kann von beiden Parteien ordentlich mit einer Frist von 1 (einem) Monat zum Ende eines Kalendermonats in Textform gekündigt werden.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor bei: Zahlungsverzug nach § 15 Abs. 3; erheblichem Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen; Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers.
(4) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Auftragnehmer berechtigt, die im Rahmen der SaaS-Nutzung gespeicherten Daten des Auftraggebers nach Ablauf einer Karenzzeit von 30 (dreißig) Tagen unwiderruflich zu löschen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Vertragsende seine Daten selbst zu exportieren und zu sichern. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf Anfrage und gegen Vergütung des entsprechenden Aufwands bei der Datenmigration unterstützen.
Teil C — Besondere Bestimmungen für Softwareentwicklung und Webdesign
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ergänzend zu Teil A für die individuelle Softwareentwicklung und Webdesign-Leistungen. Je nach Art der Beauftragung handelt es sich um Werkverträge (§§ 631 ff. BGB) oder Dienstverträge (§§ 611 ff. BGB). Bei Widersprüchen gehen die Regelungen dieses Teils C den allgemeinen Bestimmungen des Teils A vor.
§ 17 Vertragstypologie und Leistungserbringung
(1) Die Einordnung als Werkvertrag oder Dienstvertrag richtet sich nach dem konkret vereinbarten Leistungsumfang. Ein Werkvertrag liegt vor, wenn ein bestimmter, abnahmefähiger Erfolg geschuldet ist (z. B. Erstellung einer fertigen Website oder Software). Ein Dienstvertrag liegt vor, wenn nur das Tätigwerden geschuldet ist (z. B. agile Entwicklung nach Time-and-Material).
(2) Bei agiler Entwicklung (z. B. nach Scrum, Kanban) wird vermutet, dass ein Dienstvertrag vorliegt, soweit nicht ausdrücklich ein konkret abnahmefähiger Erfolg vereinbart ist.
(3) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen unter Anwendung der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung anerkannten Regeln der Technik.
§ 18 Meilensteine und Zahlungsplan
(1) Bei Projekten mit einem Gesamtvolumen ab 5.000,00 EUR netto erfolgt die Vergütung in Meilensteinen (Milestones). Die Aufteilung ergibt sich aus dem individuellen Vertrag.
(2) Übliche Aufteilung – sofern nicht abweichend vereinbart:
- 30 % bei Vertragsschluss (Anzahlung / Kick-off);
- 40 % nach Abschluss der Konzeption- und Designphase bzw. nach Erreichen des Hauptmeilensteins;
- 30 % nach Abnahme bzw. Übergabe des fertigen Werkes.
(3) Die Anzahlung wird mit Vertragsschluss fällig. Mit der Leistungserbringung beginnt der Auftragnehmer nach Eingang der Anzahlung.
(4) Jeder Meilenstein wird separat in Rechnung gestellt. Die Zahlungsbedingungen aus § 3 gelten entsprechend.
§ 19 Abnahme bei Werkverträgen
(1) Bei Werkverträgen ist das fertige Werk vom Auftraggeber abzunehmen (§ 640 BGB). Die Abnahme erfolgt durch ausdrückliche Erklärung in Textform oder durch konkludentes Verhalten (insbesondere durch produktive Nutzung).
(2) Nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch den Auftragnehmer hat der Auftraggeber 10 (zehn) Werktage Zeit, das Werk zu prüfen und etwaige wesentliche Mängel in Textform mitzuteilen.
(3) Erfolgt innerhalb der Abnahmefrist keine Mitteilung wesentlicher Mängel oder eine ausdrückliche Verweigerung der Abnahme, gilt das Werk als abgenommen (fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB unter der Voraussetzung der dort genannten Bedingungen).
(4) Mit der produktiven Nutzung des Werkes durch den Auftraggeber oder durch von ihm beauftragte Dritte gilt das Werk ebenfalls als abgenommen, soweit dies nicht ausdrücklich nur zu Testzwecken erfolgt.
(5) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Sie werden im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert.
(6) Teilabnahmen sind zulässig und – soweit dies vereinbart ist (z. B. bei Meilensteinen) – durchzuführen. Mit der Teilabnahme beginnt die Gewährleistungsfrist für den abgenommenen Teil.
§ 20 Hosting und laufender Support
(1) Soweit nicht abweichend vereinbart, beinhaltet der Werkvertrag über die Erstellung einer Website oder Software nicht das laufende Hosting, die Wartung oder den Support.
(2) Hosting, Wartung und Support können in einem separaten Servicevertrag vereinbart werden. Auf diesen finden die Bestimmungen aus Teil B entsprechende Anwendung.
§ 21 Rücktritt und Kündigung bei Projektverträgen
(1) Bei Werkverträgen kann der Auftraggeber gemäß § 648 BGB jederzeit den Vertrag kündigen. In diesem Fall steht dem Auftragnehmer die volle vereinbarte Vergütung zu; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass dem Auftragnehmer 5 % der auf den nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
(2) Bei Dienstverträgen gelten die gesetzlichen Kündigungsregelungen (§§ 620 ff. BGB).
Schlussbestimmung
Diese AGB stehen unter dem Vorbehalt der Anpassung an geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen oder höchstrichterliche Rechtsprechung. Änderungen werden dem Auftraggeber mit angemessener Frist in Textform angekündigt. Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen nicht innerhalb von 6 (sechs) Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, gelten diese als angenommen, sofern der Auftraggeber in der Änderungsmitteilung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
Etmita UG (haftungsbeschränkt)